Zusammenfassung: Der UVS Tirol hatte zu entscheiden, ob das Einbauen von Kompressoren und Ventilatoren geeignet ist, Nachbarinteressen zu beeinträchtigen, und damit Bewilligungspflicht einer Betriebsanlage gegeben ist.
Rechtsgrundlagen: § 366 GewO
Zusammenfassung: Der UVS Tirol hatte zu entscheiden, ob das Einbauen von Kompressoren und Ventilatoren geeignet ist, Nachbarinteressen zu beeinträchtigen, und damit Bewilligungspflicht einer Betriebsanlage gegeben ist.
Rechtsgrundlagen: § 366 GewO
