Zusammenfassung: Der UVS Tirol hatte sich im gegenständlichen Fall mit der Frage zu befassen, ob ein Offenhalten eines Betriebes zwischen 12.3.07 und 5.4.07, der nur im Sommer geöffnet ist, eine Unzulässige Ausdehnung der Betriebszeiten darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 366 Abs 1 GewO

