Zusammenfassung: Der UVS Steiermark hatte zu entscheiden, ob bei Verursachung von übermäßigem Lärm durch ein abgerissenes Auspuffrohr ein oder zwei Delikte vorliegen.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 2 KFG; § 12 Abs 1 KFG; § 22 Abs 1 VStG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Der UVS Steiermark hatte zu entscheiden, ob bei Verursachung von übermäßigem Lärm durch ein abgerissenes Auspuffrohr ein oder zwei Delikte vorliegen.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 2 KFG; § 12 Abs 1 KFG; § 22 Abs 1 VStG
Schlagwörter:
