Zusammenfassung: Der UVS Steiermark hatte zu entscheiden, ob die Ausweisung einer türkischen Berufungswerberin wegen Mittellosigkeit rechtmäßig war. Im gegenständlichen Fall war die Türkin im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen; ihr Ehegatte, zunächst erwerbstätig, bezog krankheitsbedingt seit längerer Zeit Sozialhilfe.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 1 FPG; § 54 Abs 1 FPG

