Zusammenfassung: Der UVS Steiermark hatte zu entscheiden, ob eine Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ein geeignetes Mittel war, den Berufungswerber von (weiteren) Straftaten abzuhalten. Im gegenständlichen Fall beging der Berufungswerber schweren gewerbsmäßigen Betrug in Österreich, jedoch von Deutschland aus.
Rechtsgrundlagen: § 60 Abs 1 FPG

