Zusammenfassung: Der UVS Tirol hatte zu entscheiden, ob ein Fahrzeug, über das der Antragsteller nur mehrere Monate Verfügungsgewalt hat, einen dauernden Standort beim Antragsteller haben kann.
Rechtsgrundlagen: § 40 Abs 1 KFG
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Zusammenfassung: Der UVS Tirol hatte zu entscheiden, ob ein Fahrzeug, über das der Antragsteller nur mehrere Monate Verfügungsgewalt hat, einen dauernden Standort beim Antragsteller haben kann.
Rechtsgrundlagen: § 40 Abs 1 KFG
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