Zusammenfassung: Der UVS lehnt im konkreten Fall die Qualifikation des gegenständlichen Angebots als Abänderungsangebot ab.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 1 BVergG 2006
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Zusammenfassung: Der UVS lehnt im konkreten Fall die Qualifikation des gegenständlichen Angebots als Abänderungsangebot ab.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 1 BVergG 2006
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