Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg konkretisiert die Abgrenzungsmerkmale zwischen Abänderungs- und Alternativangeboten.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 1 BVergG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg konkretisiert die Abgrenzungsmerkmale zwischen Abänderungs- und Alternativangeboten.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 1 BVergG
Schlagwörter:
