Zusammenfassung: Der UVS nimmt zur Disponibilität von Regieleistungen Stellung und qualifiziert im konkreten Fall die Umlagerung von Regiestunden in Arbeitsstunden nicht als auftraggeberschädigende Aufpreisung.
Rechtsgrundlagen: § 125 Abs 3 Z 3 BVergG; § 129 Abs 1 Z 3 BVergG

