Zusammenfassung: Der Verpflichtete ist legitimiert, eine bescheidmäßige Erledigung bezüglich der Frage der Abänderung oder Aufhebung eines Sozialhilfe-Kostenersatz-Vergleichs zu beantragen.
Rechtsgrundlagen: § 11 SozialhilfeG VlbG; § 8 AVG; § 56 AVG
Zusammenfassung: Der Verpflichtete ist legitimiert, eine bescheidmäßige Erledigung bezüglich der Frage der Abänderung oder Aufhebung eines Sozialhilfe-Kostenersatz-Vergleichs zu beantragen.
Rechtsgrundlagen: § 11 SozialhilfeG VlbG; § 8 AVG; § 56 AVG
