Zusammenfassung: Der UVS qualifiziert im konkreten Fall die Zulieferung von Abfällen mit mehr als 5 Masseprozent TOC aus anderen Bundesländern zu Tiroler Deponien in Ermangelung entsprechender landesrechtlicher Ermächtigungen als konsenslosen Betrieb.
Rechtsgrundlagen: § 76 Abs 8 AWG

