Zusammenfassung: Da der Unrechts- und Schuldgehalt des § 130 Abs 1 Z 16 ASchG von § 88 StGB erfasst ist, begründet die Verhängung einer diversionellen Maßnahme und einer Verwaltungsstrafe eine unzulässige Doppelbestrafung.
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Zusammenfassung: Da der Unrechts- und Schuldgehalt des § 130 Abs 1 Z 16 ASchG von § 88 StGB erfasst ist, begründet die Verhängung einer diversionellen Maßnahme und einer Verwaltungsstrafe eine unzulässige Doppelbestrafung.
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