Zusammenfassung: Die Behauptungslast bezüglich des Vorliegens gesundheitlicher Gründe, die einer erfolgreichen Durchführung eines Alkomattests entgegenstehen, obliegt dem Berufungswerber.
Rechtsgrundlagen: § 42 Abs 2 StVO
Zusammenfassung: Die Behauptungslast bezüglich des Vorliegens gesundheitlicher Gründe, die einer erfolgreichen Durchführung eines Alkomattests entgegenstehen, obliegt dem Berufungswerber.
Rechtsgrundlagen: § 42 Abs 2 StVO
