Zusammenfassung: Der UVS beschreibt die Vorgaben für die ordnungsgemäße Kundmachung von Verordnungen (in concreto: Geschwindigkeitsbeschränkung) und erläutert, dass diese für Längenangaben auf Zusatztafeln nicht zur Anwendung gelangen.
Rechtsgrundlagen: § 52 Z 10a StVO; § 54 Abs 5 lit b StVO; § 44 Abs 1 StVO

