Zusammenfassung: Die unterlassene Kundmachung einer an eine 50 km/h-Beschränkung anschließenden 30 km/h-Beschränkung hat keine Erweiterung des Geltungsbereichs der 50 km/h-Beschränkung zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 52 Z 10a StVO; § 43 Abs 1 StVO
Zusammenfassung: Die unterlassene Kundmachung einer an eine 50 km/h-Beschränkung anschließenden 30 km/h-Beschränkung hat keine Erweiterung des Geltungsbereichs der 50 km/h-Beschränkung zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 52 Z 10a StVO; § 43 Abs 1 StVO
