Zusammenfassung: Eine räumliche Entfernung zwischen dem Wohnsitz und der Betriebsstätte im Ausmaß von 6 bzw 18 Kilometer steht mit Grundsatz der Selbstbewirtschaftung nicht in Einklang.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 1 lit aGVG Vlbg
Zusammenfassung: Eine räumliche Entfernung zwischen dem Wohnsitz und der Betriebsstätte im Ausmaß von 6 bzw 18 Kilometer steht mit Grundsatz der Selbstbewirtschaftung nicht in Einklang.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 1 lit aGVG Vlbg
