Zusammenfassung: Die Ablehnung des Bezug einer zugewiesenen Unterkunft kann nicht zwingend als Verzicht auf die Inanspruchnahme der Grundversorgungsleistungen qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 3 BetrG Stmk; § 3 BetrG Stmk; § 14 Abs 2 BetrG Stmk

