Zusammenfassung: Der UVS erläutert, dass die vorrangige Unterbringung von Flüchtlingen in organisierten Flüchtlingsheimen und erst subsidiäre individuelle Unterbringung in eigenen Wohneinheiten gesetzeskonform ist und auch mit der Menschenwürde in Einklang steht.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 2 GrundversorgungsG Tir; § 5 Abs 1 lit a GrundversorgungsG Tir

