Zusammenfassung: Die im Rahmen der der Fischereiberechtigung erteilte Genehmigung zur Verwendung von drei Angeln ist nur privatrechtlicher Natur; prioritär ist die in der Bodenseefischereiverordnung festgelegte Höchstanzahl zulässiger Angeln (2 Stück) zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 1 BodenseefischereiG Vlbg; § 11 Abs 1 BodenseefischereiG Vlbg

