Zusammenfassung: Der UVS nimmt zur widmungsgemäßein Nutzung einer Hirtenunterkunft Stellung und erläutert, dass die Bezahlung von Miete und die Begründung eines Hauptwohnsitzes in dieser Anlage gegen die Qualifikation der baulichen Anlage als Hirtenunterkunft spricht.
Rechtsgrundlagen: § 55 Abs 1 lit k BauO Tir

