Zusammenfassung: Die unterlassene Verständigung des Notarztes durch die Sicherheitsbeamten begründet im konkreten Fall keine Rechtswidrigkeit.
Rechtsgrundlagen: Art 3 MRK; § 67a Abs 1 Z 2 AVG
Zusammenfassung: Die unterlassene Verständigung des Notarztes durch die Sicherheitsbeamten begründet im konkreten Fall keine Rechtswidrigkeit.
Rechtsgrundlagen: Art 3 MRK; § 67a Abs 1 Z 2 AVG
