Zusammenfassung: Die unterlassene Belehrung über die Möglichkeit der Verständigung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistands im Rahmen einer zwangsweisen Vorführung hat die Rechtswidrigkeit der Vorführung zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 36 Abs 3 VStG; § 53 Abs 2 VStG

