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Weiterfahrt durch Person ohne Hinderungsgründe

VerwaltungsrechtUVS aktuell 2007/11UVS aktuell 2007, 37 Heft 1 v. 1.6.2007

Zusammenfassung: Ein festgestellter Blutalkoholgehalt von 0,4 Promille stellt einen Hinderungsgrund für die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Lenker sich ebenfalls in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, dar.

Rechtsgrundlagen: § 38 Abs 2 FSG; § 5b StVO

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