Zusammenfassung: Ein festgestellter Blutalkoholgehalt von 0,4 Promille stellt einen Hinderungsgrund für die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Lenker sich ebenfalls in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, dar.
Rechtsgrundlagen: § 38 Abs 2 FSG; § 5b StVO

