Zusammenfassung: Der UVS nimmt zum Verschulden im Fall einer einstündigen Anbindung eines ruhigen und friedlichen Jagd- und Sennenhundmischlings Stellung und erläutert, dass ein allfälliger Gewöhnungseffekt des Hundes keine Schuldminderung begründen kann.
Rechtsgrundlagen: § 16 TSchG

