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Überholmanöver, unübersichtliche Straßenstelle, Unfallstelle

VerwaltungsrechtUVS aktuell 2007/24UVS aktuell 2007, 41 Heft 1 v. 1.6.2007

Zusammenfassung: Die Unübersichtlichkeit einer Straßenstelle bestimmt sich nach dem Ort, wo der Überholvorgang begonnen wurde und nicht nach der Unfallstelle.

Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 2 lit b StVO

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