Zusammenfassung: Die Unübersichtlichkeit einer Straßenstelle bestimmt sich nach dem Ort, wo der Überholvorgang begonnen wurde und nicht nach der Unfallstelle.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 2 lit b StVO
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Zusammenfassung: Die Unübersichtlichkeit einer Straßenstelle bestimmt sich nach dem Ort, wo der Überholvorgang begonnen wurde und nicht nach der Unfallstelle.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 2 lit b StVO
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