Zusammenfassung: Der UVS prüft, inwieweit das Wohlverhalten zwischen der Tatbegehung und dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung bei der Festlegung der Entzugsdauer berücksichtigt werden muss.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 3 Z 3 FSG; § 7 Abs 4 FSG; § 24 Abs 1 FSG; § 99 Abs 2 lit c StVO

