Zusammenfassung: Der UVS nimmt zur Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit eines strafgerichtlich verurteilten Fahrzeuglenkers und zur Einrechnung von Haftzeiten in die Entzugsdauer der Lenkberechtigung Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 1 Z 2 FSG; § 7 Abs 3 Z 9 FSG; § 7 Abs 4 FSG; § 24 Abs 1 Z 1 FSG

