Zusammenfassung: Der UFS nimmt zur Bemessung der Entzugsdauer bei der Abnahme der Lenkberechtigung infolge des Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigenden Zustand.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 3 Z 2 FSG; § 24 Abs 1 Z 1 FSG
Zusammenfassung: Der UFS nimmt zur Bemessung der Entzugsdauer bei der Abnahme der Lenkberechtigung infolge des Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigenden Zustand.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 3 Z 2 FSG; § 24 Abs 1 Z 1 FSG
