Zusammenfassung: Der UVS nimmt zum Anwendungsbereich und telos der in § 4b Abs 1 FSG normierten Dreimonatsfrist Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 4b Abs 1 FSG; § 4c Abs 2 FSG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Der UVS nimmt zum Anwendungsbereich und telos der in § 4b Abs 1 FSG normierten Dreimonatsfrist Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 4b Abs 1 FSG; § 4c Abs 2 FSG
Schlagwörter:
