Zusammenfassung: Ein in Unkenntnis des Anlageninhabers vorgenommenes Abspielen eines Musikstückes durch einen Gast stellt keine bewilligungspflichtige Betriebsanlagenänderung dar.
Rechtsgrundlagen: § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994
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Zusammenfassung: Ein in Unkenntnis des Anlageninhabers vorgenommenes Abspielen eines Musikstückes durch einen Gast stellt keine bewilligungspflichtige Betriebsanlagenänderung dar.
Rechtsgrundlagen: § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994
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