Zusammenfassung: Die gebotene Wahrung der gewerbebehördlichen nachbarrechte setzt die Einräumung von Stellungnahmerechten für die einzelnen Wohnungseigentümer voraus. Die Bezugnahme auf die von der Eigentümergemeinschaft geltend gemachten Einwendungen genügt hingegen nicht, da diese zur Geltendmachung petitorischer Rechtsansprüche nicht legitimiert ist.

