Zusammenfassung: Nicht projektgemäß durchgeführte Ladetätigkeiten sind als bewilligungspflichtige Betriebsanlagenänderung zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994; § 368 GewO 1994; § 74 Abs 2 GewO 1994
Zusammenfassung: Nicht projektgemäß durchgeführte Ladetätigkeiten sind als bewilligungspflichtige Betriebsanlagenänderung zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994; § 368 GewO 1994; § 74 Abs 2 GewO 1994
