Zusammenfassung: Fehlende bzw unzureichende Brandschutzeinrichtungen in einem Beherbergungsbetrieb rechtfertigen dessen Schließung.
Rechtsgrundlagen: § 360 Abs 4 GewO 1994
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Zusammenfassung: Fehlende bzw unzureichende Brandschutzeinrichtungen in einem Beherbergungsbetrieb rechtfertigen dessen Schließung.
Rechtsgrundlagen: § 360 Abs 4 GewO 1994
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