Zusammenfassung: Der UVS prüft, ob bzw unter welchen Voraussetzungen die Missachtung von Auflagen die Schließung einer genehmigten Betriebsanlage rechtfertigt und nimmt zur Zulässigkeit einer Ersatzvornahme Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 360 Abs 1 GewO 1994; § 360 Abs 4 GewO 1994; § 367 Z 25 GewO 1994

