§ 9 Abs 2 GVG-B; § 3 GVG-B; § 3a GVG-B
Der Autor analysiert ein Erkenntnis des VfGH, in dem dieser zur kompetenzrechtlichen Einordnung der Angelegenheiten der Grundversorgung Stellung nahm und in diesem Zusammenhang ausführte, dass Grundversorgungsangelegenheiten nicht vom Bereich der Asylsachen erfasst seien. Weiters legte der VfGH dar, dass die Befassung der UVS mit der Durchführung der Berufungsverfahren mit dem Sachlichkeitsgrundsatz in Einklang stehe.

