Zusammenfassung: Der UVS nimmt zur gebotenen Effektivität eines Schulungs- und Kontrollsystems im Fall der Überprüfung allfälliger Gewichtsüberschreitungen durch Ladegüter Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 VStG
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Zusammenfassung: Der UVS nimmt zur gebotenen Effektivität eines Schulungs- und Kontrollsystems im Fall der Überprüfung allfälliger Gewichtsüberschreitungen durch Ladegüter Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 VStG
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