Zusammenfassung: Der UVS beschreibt die gebotenen Sorgfaltsanforderungen bei der Identitätsfeststellung bzw -Prüfung und bejaht die Zulässigkeit der Identitätsbezeugung durch dritte Personen.
Rechtsgrundlagen: § 35 Z 1 VStG; Art 1 Abs 3 PersFrSchG
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