Zusammenfassung: Der UVS nimmt zur Auslegung des Tatbestandselements des " nicht nur vorübergehenden Auslandsaufenthalts" Stellung und erläutert, dass der Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten dem behördlichen Ermessen obliegt.
Rechtsgrundlagen: § 10 ZustG

