Zusammenfassung: Die Übergabe eines Auftrags zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten an den Lenker entfaltet keine Rechtswirkungen.
Rechtsgrundlagen: § 24 GütBefG; § 10 ZustG
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Zusammenfassung: Die Übergabe eines Auftrags zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten an den Lenker entfaltet keine Rechtswirkungen.
Rechtsgrundlagen: § 24 GütBefG; § 10 ZustG
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