Zusammenfassung: Die Beschäftigung eines EU-Bürgers oder dessen Ehepartner oder Kind ohne Beschäftigungsgenehmigung stellt nur noch eine Ordnungswidrigkeit dar.
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG; § 3 Abs 1 AuslBG; § 28 Abs 1 Z 6 AuslBG; § 32a Abs 2 AuslBG

