Zusammenfassung: Die Verweigerung der Einsichtnahme in die arbeitsmarktrechtliche Bewilligung begründet im Überprüfungszeitpunkt keine Übertretung des § 26 Abs 1 AuslBG, wenn das Organ der Abgabenbehörde die Übermittlung der Unterlagen im Faxweg zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht.
Rechtsgrundlagen: § 26 Abs 1 AuslBG

