Zusammenfassung: Die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden im Bereich des Sicherheitsgewerbes obliegt den Sicherheitsbehörden.
Rechtsgrundlagen: § 94 GewO; § 130 GewO; § 367 Z 50 GewO
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Zusammenfassung: Die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden im Bereich des Sicherheitsgewerbes obliegt den Sicherheitsbehörden.
Rechtsgrundlagen: § 94 GewO; § 130 GewO; § 367 Z 50 GewO
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