Zusammenfassung: Das Ausschankverbot alkoholischer Getränke in einem Gastgewerbebetrieb gelangt erst ab dem Zeitpunkt der - alkoholisierungsbedingten - Ruhe- und Ordnungsstörung zur Anwendung.
Rechtsgrundlagen: § 112 Abs 5 GewO
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Zusammenfassung: Das Ausschankverbot alkoholischer Getränke in einem Gastgewerbebetrieb gelangt erst ab dem Zeitpunkt der - alkoholisierungsbedingten - Ruhe- und Ordnungsstörung zur Anwendung.
Rechtsgrundlagen: § 112 Abs 5 GewO
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