Zusammenfassung: Eine Auflage zur Reduktion der Musiklautstärke in einer Diskothek um fast die Hälfte des ursprünglich zulässigen Werts ist als unzulässige - weil wesensverändernde - Auflage für eine genehmigte Betriebsanlage zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 79 Abs 1 GewO 1994; § 79 Abs 4 GewO 1994; § 66 Abs 4 AVG

