Zusammenfassung: Das bescheidmäßige Verbot der Gewerbeausübung infolge des rk Entzugs der Gewerbeberechtigung kann nicht als Sofortmaßnahme iSd § 360 Abs 3 GewO qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 360 Abs 3 GewO
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Zusammenfassung: Das bescheidmäßige Verbot der Gewerbeausübung infolge des rk Entzugs der Gewerbeberechtigung kann nicht als Sofortmaßnahme iSd § 360 Abs 3 GewO qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 360 Abs 3 GewO
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