Zusammenfassung: Sofern erst nach Einwurf des Geldes die Funktionsuntüchtigkeit des Parkautomaten festgestellt wird, ist der Fahrzeuglenker nicht verpflichtet, bei einem anderen Parkautomaten einen Parkschein zu lösen oder auf seine Kosten das Parkgebührenreferat zu informieren.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 2 stmk ParkgebG

