Zusammenfassung: Der Abschluss von Mietverträgen bezüglich einer Wohnung, für die noch keine Benützungsgenehmigung erteilt wurde, hat die Verantwortlichkeit des Wohnungseigentümers als Beitragstäter zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 118 Abs 1 Z 6 stmk BauG; § 7 VStG; § 44a Z 1 VStG

