vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ausgewählte UVS-Entscheidungen - Bundesrecht - Verwaltungsstrafgesetz

VerwaltungsstrafrechtUVS aktuell 2006/193UVS aktuell 2006, 177 Heft 4 v. 1.12.2006

Zusammenfassung: Da eine nicht ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung keine Rechtswirkungen entfaltet, kann auch ein Dritter nicht wegen Anstiftung zur Übertretung dieser Verordnung nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Rechtsgrundlagen: § 52 lit a Z 7a StVO; § 7 VStG

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!