Zusammenfassung: Da eine nicht ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung keine Rechtswirkungen entfaltet, kann auch ein Dritter nicht wegen Anstiftung zur Übertretung dieser Verordnung nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Rechtsgrundlagen: § 52 lit a Z 7a StVO; § 7 VStG

