Zusammenfassung: Die unzureichende Verwahrung eines Sennenhundes, das diesem das Hetzen von Wild ermöglicht, ist bei Vorliegen von (zumindest) bedingtem Vorsatz als Verwaltungsübertretung iSd § 42 Abs 2 Satz 1 TJG 2004 zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 42 Abs 2 Tir JagdG; § 70 Abs 1 lit p Tir JagdG

