Zusammenfassung: Der UVS bestätigt die Zulässigkeit der Verhandlung über den Angebotsinhalt bzw der Abänderung der Leistungsbedingungen im Verhandlungsverfahren unter der Voraussetzung der Nichtabweichung von der Ausschreibung.
Rechtsgrundlagen: § 25 Abs 6 BVergG

